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Vertrag zwischen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (BBAW) Jägerstr. 22/23, 10117 Berlin der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) Unter den Linden 6, 10099 Berlin dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (WZB) Reichpietschufer 50, 10785 Berlin zur Gründung eines "Berliner Zentrums für Wissenschafts- und Evaluationsforschung" 1. WZB, BBAW und HU (im folgenden Vertragspartner genannt) vereinbaren die Gründung eines "Berliner Zentrums für Wissenschafts- und Evaluationsforschung". Das Zentrum soll ein Cluster für die interdisziplinäre Wissenschaftsforschung bilden und Beratungen sowohl für die Beteiligten als auch für Dritte leisten. 2. Das Zentrum ist offen für neue Partner, insbesondere für das in Gründung befindliche Institut für Forschungsinformation und Qualitätssicherung (iFQ) 3. Im Verlaufe des Jahres soll eine formale Institutionalisierung mit angemessener Rechtsform geprüft werden. 4. Das Zentrum wird seinen Standort in Berlin haben. Das Zentrum wird, bis zur Institutionalisierung der nach Ziff. 3 festgelegten Rechtsform, nach außen gemeinsam und einvernehmlich durch die Präsidenten der Vertragspartner vertreten. 5. Die Vertragspartner bringen ihre Leistungen - soweit nicht anders vereinbart - unentgeltlich ein. 6. Ziele und Aufgaben des Zentrums sind:
die Vermittlung der Ergebnisse in die Fach- sowie allgemeine Öffentlichkeit. 7. Die Arbeiten des Zentrums orientieren sich an den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis; die beabsichtigte Verwertung und/oder Veröffentlichung von gemeinsam erzielten Arbeits- und Forschungsergebnissen erfolgt, vorbehaltlich der Rechte der beteiligten Wissenschaftler nach gegenseitiger Vereinbarung. 8. Der Kooperationsvertrag wird unbefristet geschlossen. Die Vertragspartner können jedoch schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende die Beendigung ihrer Mitarbeit erklären. 9. Dieser Vertrag tritt am Tag nach der letzten Unterzeichung in Kraft. Änderungen und/ oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle drauf bezogenen Vereinbarungen bedürften der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird dadurch der Bestand des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Simon Prof. Dr. Jürgen Mlynek Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jürgen Kocka Heinrich Baßler Berlin, den 3. Juni 2005
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