Satzung des Instituts für Forschungsinformation und Qualitätssicherung (iFQ)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Institut für Forschungsinformation und Qualitätssicherung (iFQ)”. Der Verein hat seinen Sitz zunächst in Bonn. Der endgültige Sitz des Vereins wird in der Aufbauphase festgelegt.

§ 2 Zweck des Vereins
Das iFQ dient der Wissenschaft in allen ihren Zweigen. Aufgabe des iFQ ist die Erhebung, Aufbereitung und Analyse von Daten, die es erlauben, empirisch fundierte Aussagen über Ergebnisse und Erfolge der deutschen Forschung im nationalen und internationalen Vergleich zu treffen. Das iFQ soll zunächst1 dazu beitragen, die Auskunftsfähigkeit gegenüber der Wissenschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit hinsichtlich der Ergebnisse DFG-geförderter Forschung zu verbessern. Als wissenschaftliche Einrichtung ist das iFQ auch der Methodenentwicklung, der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und dem nationalen und internationalem Erfahrungsaustausch verpflichtet. Hierzu kooperiert das iFQ eng mit wissenschaftlichen Partnern 2 aus auf dem Gebiet aktiven Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Das iFQ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind zunächst
- die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.
- das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung Gemeinnützige Gesellschaft mbH
- die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- die Humboldt-Universität zu Berlin
- die Universität Mannheim.
2. Weitere Mitglieder können aufgrund eines Antrags durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Als Mitglieder des Vereins können die folgenden Einrichtungen aufgenommen werden:
a) Hochschulen
b) Einrichtungen aus Wissenschaft und Forschung von allgemeiner Bedeutung,
c) Akademien der Wissenschaften,
d) Verbände von Bedeutung für die Wissenschaft, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.
3. Beiträge sind von den Mitgliedern nicht zu entrichten.
4. Sobald die Mitgliederzahl sieben erreicht, soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.

§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
2. Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest. Sie erfüllt darüber hinaus insbesondere die nachstehenden Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Berufung des Beirats,
c) die Bestellung des Geschäftsführers,
d) die Beschlussfassung über den durch den Vorstand vorgeschlagenen Wirtschaftsplan,
e) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands,
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
g) die Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein,
h) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein,
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Als Versammlungsleiter kann er Stimmrechte nicht ausüben. Für jede Tagung ist ein Schriftführer zu wählen, der die Versammlungsniederschrift führt.
4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge der Mitglieder zur Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugehen.
5. Vorschläge zur Änderung der Satzung müssen dem Einladungsschreiben im vollen Wortlaut beigefügt werden. Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand so rechtzeitig zugehen, dass die Monatsfrist gewahrt werden kann.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
8. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ? aller Mitglieder erforderlich.
9. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von ? aller Mitglieder gefasst werden.
10. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands auch im Umlaufverfahren entscheiden. Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens darf nur einstimmig erfolgen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins können nicht im Umlaufverfahren getroffen werden.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
3. Der Vorsitzende soll Mitglied des DFG-Präsidiums sein. Er wird auf Vorschlag der DFG von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der stellvertretende Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Ernennung des jeweiligen Nachfolgers im Amt.
6. Die vorzeitige Abberufung ist nur durch die Mitgliederversammlung und nur aus wichtigem Grund möglich.
7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Zur Leitung des iFQ bedient sich der Vorstand des Geschäftsführers (wissenschaftlicher Direktor).
8. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, jährlich den Wirtschaftsplan, den Rechenschafts- und Kassenbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
9. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.

§ 11 Beirat
1. Es wird ein Beirat berufen. Der Beirat hat bis zu 9 Mitglieder. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Es sollen mehrheitlich sachverständige Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland berufen werden, die Erfahrung mit der wissenschaftlichen Bearbeitung von Forschungsinformation und Qualitätssicherung haben.
2. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich.
3. Der Beirat nimmt gegenüber der Mitgliederversammlung jährlich Stellung zur Tätigkeit der Geschäftsführung. Er kann Empfehlungen zum Aufgabenkreis und zu den Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung aussprechen. Er unterstützt den Vorstand beratend bei der Verwirklichung des Vereinszwecks.
4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Leitung des iFQ
1. An der Spitze des iFQ steht der Geschäftsführer (wissenschaftlicher Direktor). Der wissenschaftliche Direktor wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestellt. Sein Dienstverhältnis wird von der Mitgliederversammlung geregelt. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Organe teil, sofern seiner Teilnahme nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.
2. Der Direktor des Instituts soll ein ausgewiesener Wissenschaftsforscher sein. In der konzeptionellen und methodischen Gestaltung ist er im Rahmen der ihm vom Vorstand des Vereins übertragenen Aufgaben frei.
3. Der wissenschaftliche Direktor ist der Vorgesetzte der Mitarbeiter des iFQ.
4. Einzelheiten regelt die Institutsordnung.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Ergänzende Vorschriften
Soweit in dieser Satzung Regelungen nicht enthalten sind, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB.

Bonn, den 1. März 2004


Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Humboldt-Universität zu Berlin
Universität Mannheim
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung Gemeinnützige Gesellschaft mbH

1 “Zunächst” bezeichnet in dieser Satzung die Gründungs- und Aufbauphase des iFQ, die bis Ende 2006 abgeschlossen werden soll.
2 Status- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen oder weiblichen Sprachform verwendet werden, schließen die jeweils andere Sprachform ein.